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BGH kippt die Parkettversiegelungsklausel

Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturen (BGH 13.01.2010, VIII ZR 48/09).

 

Sachverhalt: Die Parteien streiten nach Ende des Wohnraummietverhältnisses über Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Im Formularmietvertrag steht: "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" und: "Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen... (Es folgt eine Fristenklausel: "Im allgemeinen ... ")".

 

Der BGH hat das Berufungsurteil auf Revision der Beklagten teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

 

Entscheidungsgründe/Praxishinweis:

Der BGH setzt seine rigide Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln konsequent fort. Er hält daran fest, dass Maßstab der Klauselkontrolle auch bei preisfreiem Wohnraum die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung des § 28 Abs. 4 II. BV ist. Nach § 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV in der seinerseits geltenden Fassung, die mit der aktuellen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmt, umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

 

Diese Definition, die bei fehlender Konkretisierung auch für gewerbliche Mietverhältnisse zugrunde gelegt wird, markiert die Grenzen dessen, was den Mietern an Arbeiten in einer Schönheitsreparaturklausel auferlegt werden darf.

Folge: Jede formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten verstößt - jedenfalls ohne angemessene Kompensation - als unangemessene Benachteiligung des Mieters gegen § 307 Abs. Satz 1 BGB.

 

Unser Ansprechpartner für Mietrecht: Rechtsanwalt Jan-Kai Jensen.

 

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