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Enkel ist in der Familienrechtsschutzversicherung nicht mitversichert

In der privaten Rechtsschutzversicherung sind häufig Partner/Ehepartner sowie minderjährige Kinder und auch volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, mitversichert. Das Kammergericht Berlin hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Versicherungsnehmer nicht mit seinen Kindern in einem Haushalt zusammen wohnte, sondern mit seinen minderjährigen Enkeln, die von ihm unterhalten wurden. Er beanspruchte Rechtsschutz mit der Begründung, dass die Enkel bei ihm letztendlich denselben Status hätten wie Kinder, die regelmäßig mitversichert seien.

 

Das Kammergericht hat eine Mitversicherung verneint mit der Begründung, dass die Bedingungen eindeutig seien. Mitversichert seien nur die Kinder und damit die direkten Abkömmlinge. Damit komme es auf die familiäre Nähe zwischen dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen an und nicht auf den Status der mitversicherten Personen selbst. Daher komme es nicht darauf an, dass die Enkel selbst minderjährige Kinder seien. Die Mitversicherung stelle nicht auf den Status der mitversicherten Person, sondern auf das Verhältnis des Versicherungsnehmers zu der mitversicherten Person ab. Die durch die Beziehung "Kind" definierte Nähe lasse sich mit der Nähe zu einem Enkel nicht gleichsetzen. (Kammergericht, Beschluss vom 09.12.2008, 6 U 175/08).

 

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.

 

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