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Gewerberaummietrecht - Mietminderung
Im Gewerberaummietrecht ist eine Klausel wirksam, wonach der Mieter eine nicht ausdrücklich vom Vermieter zugestandene oder rechtskräftig bestätigte Mietminderung nur vornehmen darf, wenn in Höhe des Minderungsbetrages zugleich eine Hinterlegung des Minderungsbetrages bei der Justizkasse eines deutschen Gerichtes durch ihn erfolgt. Die Entscheidung, ob hinterlegt wird, liegt allein beim Mieter. Hat er nicht hinterlegt, kann der Vermieter an sich selbst - nicht notwendig: an die Hinterlegungsstelle - klagen (Urteil des KG Berlin vom 16.03.2009).
Unser Ansprechpartner für Mietrecht: Rechtsanwalt Jan-Kai Jensen.


