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Kein Vollkaskoschutz bei Unfall nach verbotswidrigem Wenden

In der Fahrzeug-Vollversicherung (Vollkasko) beeinträchtigt nicht nur die vorsätzliche, sondern bereits die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls den Versicherungsschutz. Anders als in der Haftpflichtversicherung, für die der Versicherungsschutz nur ausgeschlossen ist bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls, bildet deshalb die Bewertung von Verhalten als grob fahrlässig in der Vollkaskoversicherung einen erheblichen und wichtigen Streitpunkt.

 

Das OLG Brandenburg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das verbotene Wenden (U-Turn) über den Mittelstreifen einer mehrspurigen Straße als grob fahrlässig einzuordnen ist. Für einen Unfall, der sich Ende 2006 ereignete, hatte der Versicherungsnehmer daher keinen Vollkaskoschutz.

 

Die Regelungen haben sich zum 01.01.2008 allerdings geändert. Während nach früherem Recht die grobe Fahrlässigkeit zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führte, besteht seit 01.01.2008 lediglich noch ein Recht des Versicherers, die Leistung in angemessenem Umfang zu kürzen. Hätte sich der Unfall also nach dem 01.01.2008 ereignet, hätte der Versicherungsnehmer zumindest noch einen Teil seines Schadens vom Versicherer erstattet bekommen (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2008, 4 U 151/07).

 

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.

 

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