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Probleme bei der Übernahme von Rücksendekosten durch Verbraucher

Bei Fernabsatzverträgen haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Bezieht sich der Fernabsatzvertrag auf Waren im Wert von nicht mehr als EUR 40,00, können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung an den Händler auferlegt werden.

 

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein entsprechender Hinweis auf die Verpflichtung des Verbrauchers zur Bezahlung der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um die Übernahme der Rücksendekosten auch tatsächlich vertraglich zu vereinbaren. Verschiedene Landgericht (LG Hamburg, LG Dortmund und LG Frankfurt/M.) haben sich in Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, dass der Hinweis auf die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten in der Widerrufsbelehrung ausreiche. Der gegenteiligen Auffassung einiger anderer Landgerichte hat sich jetzt das OLG Hamburg angeschlossen und gemeint, die Widerrufsbelehrung sei eine Pflichtbelehrung, und der Vertragspartner sehe die Belehrung nicht als einen Passus an, in dem selbst vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

 

Folgt man der Auffassung des OLG Hamburg, kann vom Verbraucher die Übernahme der Rücksendekosten daher nur verlangt werden, wenn das im Zuge der Bestellung ausdrücklich separat vereinbart wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10).

 

Unser Ansprechpartner für Internetrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.

 

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